Rücklage ohne Reinvestition: BFH bestätigt Gewinnzuschlag!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der Gewinnzuschlag von 6 % bei der Auflösung einer Rücklage ohne Reinvestition ist verfassungsgemäß. Für Unternehmer bedeutet das: Wer einen Veräußerungsgewinn durch eine Rücklage steuerlich neutralisiert, muss bei unterbliebener Reinvestition nicht nur den Gewinn versteuern, sondern zusätzlich den Gewinnzuschlag einkalkulieren.
Damit ist klar: Die Rücklage bietet zwar einen steuerlichen Stundungsvorteil, bringt aber auch Risiken mit sich, wenn eine geplante Reinvestition nicht umgesetzt wird. Unternehmen, Landwirte und Immobilienbesitzer sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob eine Reinvestition sinnvoll und fristgerecht möglich ist.
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Quelle: BFH, Urteil vom 20.3.2025 - VI R 20/23; NWB