Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Landesstiftungen!
Zuwendungen an eine Landesstiftung sind grundsätzlich Schenkungssteuerpflichtig, wenn sie freigebig erfolgen und keine Gegenleistung gegenübersteht. Der BFH bestätigt: Schenkungssteuerfreiheit greift nur, wenn der Zuwender die Mittel ausdrücklich und ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund/Land/Gemeinde) widmet oder wenn die Stiftungssatzung ausschließlich steuerbegünstigte (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche) Zwecke festlegt und die zweckentsprechende Verwendung gesichert ist. Fehlt es – etwa durch eine nur „insbesondere“-Zweckformulierung in der Satzung oder fehlende Widmung – drohen Schenkungsteuerbescheide.
Für Unternehmen, Projektträger und Stiftungen heißt das: Zahlungen außerhalb klarer Leistungsbeziehungen (ohne Rechnung/Gegenleistung) müssen vorab rechtssicher strukturiert werden, damit keine ungewollte Schenkungsteuer entsteht. Lassen Sie geplante Zuwendungen an Landesstiftungen, Satzungszwecke und Zweckbindungs-/Widmungsdokumentation steuerlich prüfen, bevor Zahlungen erfolgen.
Jetzt Zuwendungen an Stiftungen steuerlich prüfen lassen – wir unterstützen bei Struktur, Zweckbindung und rechtssicherer Dokumentation.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB