Schenkungsteuer trotz Ehevertrag: Pauschale Abfindung gilt als steuerpflichtige Zuwendung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine pauschale Abfindung – etwa in Form der Übertragung eines Grundstücks – vor der Eheschließung als steuerpflichtige Schenkung gilt, wenn sie als Gegenleistung für den Verzicht auf zukünftige Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Da diese Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ungewiss sind, liegt keine echte Gegenleistung vor. Die Übertragung stellt somit eine freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungsteuer.

Der Fall verdeutlicht: Nur sogenannte Bedarfsabfindungen, die an konkrete spätere Scheidungsfolgen gekoppelt sind und ein ausgewogenes Gesamtpaket darstellen, bleiben steuerfrei. Pauschale Vorab-Zahlungen ohne konkrete Gegenleistung hingegen lösen regelmäßig Schenkungsteuer aus.

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Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 - II R 48/21; NWB

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