Steuerhinterziehung durch unterlassene Steuererklärung: Risiken für Arbeitnehmer und Ehepaare!

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Wer trotz bestehender Erklärungspflicht keine Steuererklärung abgibt, kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen – auch wenn dem Finanzamt elektronische Lohnsteuerdaten von Arbeitgebern vorliegen. Solange diese Daten nicht aktiv in der Steuerakte des Steuerpflichtigen auftauchen, gelten sie nicht als „bekannt“. In solchen Fällen kann sich die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger oder vorsätzlicher Steuerverkürzung auf fünf bzw. zehn Jahre verlängern.

Besonders betroffen sind Ehepaare mit Steuerklassen III/V und Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften, die ihre Abgabepflicht übersehen – häufig, weil zuvor nur eine freiwillige Antragsveranlagung bestand. Wird Jahre später festgestellt, dass doch eine Pflichtveranlagung vorlag, drohen nachträgliche Steuerfestsetzungen, Zinsen und ggf. steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Wenn Sie unsicher sind, ob für vergangene Jahre eine Erklärungspflicht bestand oder das Finanzamt alte Jahre wieder aufgreift, sollten Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen lassen. Wir unterstützen Sie bei der Klärung von Festsetzungsfristen, der Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerverkürzung und in steuerstrafrechtlichen Verfahren – diskret, rechtssicher und lösungsorientiert.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – VI R 14/22; NWB

 

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