Steuerliche Folgen der Rückforderung von Corona-Soforthilfe!
Wird eine Corona-Soforthilfe später von der Behörde rückwirkend widerrufen, entfällt die bereits versteuerte Betriebseinnahme bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend. Der BFH stellt klar: Die ausgezahlte Corona-Hilfe bleibt im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig, auch wenn ein Teil später zurückgezahlt werden muss. Erst die tatsächliche Rückzahlung führt zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe. Besonders relevant ist das für Unternehmer, Freiberufler und Selbständige mit EÜR.
Wer Corona-Hilfen, Rückforderungsbescheide oder steuerliche Folgen von Zuschüssen richtig einordnen möchte, sollte die Buchung und steuerliche Behandlung frühzeitig prüfen lassen.
Lassen Sie Rückforderungen, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben professionell bei uns bewerten, um Fehler in der Gewinnermittlung und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB