Steuerpflicht von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote
Mit der sogenannten THG-Prämie (Treibhausgasprämie) kann der Halter eines rein elektrisch betriebenen Kfz Prämienzahlungen durch das Anbieten von Treibhausgasminderungs-Quoten erhalten.
Die steuerliche Behandlung dieser Einnahmen ist unterschiedlich.
Wenn das Kfz Privatvermögen ist, dann ist keine Steuerpflicht anzunehmen.
Wenn das Kfz Betriebsvermögen ist, dann gilt eine Zahlung als Betriebseinnahme und ist steuerpflichtiger Gewinn.
Wenn ein AG seinem AN ein solches Auto überlässt kommt es darauf an, wer Halter des Kfz ist. In der Regel ist der AG der Halter und in diesem Fall ergeben sich keine Konsequenzen für den AN. Wenn der AN aber Halter ist, dann liegt dadurch ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In jedem Fall mindert sich der steuerpflichtige Nutzungsvorteil, wenn die Fahrtenbuchmethode oder die sog. Kostendeckung angewendet wird.