Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen richtig aufteilen!
Hotelübernachtungen unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN, Fitness- oder Wellnessangebote können jedoch mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sein, wenn sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Der EuGH bestätigt damit das deutsche Aufteilungsgebot auch bei Pauschalpreisen.
Für Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreiber und Beherbergungsbetriebe ist die korrekte umsatzsteuerliche Aufteilung entscheidend, um Steuerrisiken, Nachzahlungen und Fehler bei der Rechnungsstellung zu vermeiden. Lassen Sie Hotelumsätze, Pauschalangebote und Nebenleistungen frühzeitig steuerlich prüfen, um Umsatzsteuer, ermäßigten Steuersatz und Regelsteuersatz rechtssicher anzuwenden.
Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 - C-409/24 bis C-411/24; NWB