Umsatzsteuer bei Solarpark-Übertragung richtig prüfen!

Die Veräußerung von Solarmodulen eines Solarparks kann umsatzsteuerbar sein, wenn der bisherige Betreiber seine Einspeisetätigkeit unverändert fortführt. Nach der BFH-Rechtsprechung liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn der Verkäufer weiterhin als Anlagenbetreiber auftritt, den Strom in das Netz einspeist und das Entgelt vom Netzbetreiber vereinnahmt.

Für Betreiber von Solarparks, Investoren, GmbH & Co. KGs und Projektgesellschaften ist die umsatzsteuerliche Einordnung von Photovoltaikanlagen, Einspeiseverträgen und Umstrukturierungen besonders wichtig. 

Lassen Sie geplante Übertragungen von Solarmodulen, Solarpark-Strukturen und EEG-Vergütungsmodellen frühzeitig steuerlich prüfen, um Umsatzsteuer-Risiken, Nachzahlungen und Fehler bei der Gestaltung zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB

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