Umsatzsteuerliche Organschaft und die Eingliederung

Wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist, dann liegt eine sog. umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer nur gegenüber dem Organträger geltend gemacht werden kann.

Bei der Beurteilung hatte der BFH bis jetzt regelmäßig die Stimmrechte zu Grunde gelegt und eine Organschaft bei einer Mehrheit eine Organschaft angenommen. Im aktuellen Fall waren an einer GmbH zwei weitere Organe beteiligt (je 7 Stimmen und zu 51 und 49 %). Diese hatten jedoch einen identischen Geschäftsführer wie die Organgesellschaft und daher nahm der BFH hier eine Eingliederung in den Organträger mit 51 % Anteilen an. Er stellt also auf die Personenidentität ab und mithin auf die Möglichkeit der Einflussnahme.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310071/

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