Umsatzsteuerpflicht trotz Lockdown – BFH-Urteil betrifft Fitnessstudios!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Fitnessstudios müssen auch während Corona-bedingter Schließungen Umsatzsteuer auf gezahlte Mitgliedsbeiträge abführen – selbst wenn die Trainingsflächen nicht nutzbar waren. Beiträge gelten als umsatzsteuerbares Entgelt oder Anzahlung, wenn den Mitgliedern alternative Leistungen (z. B. Bonusmonate) angeboten werden. Eine Berichtigung zu Ihren Gunsten ist nur möglich, wenn die Beiträge tatsächlich zurückgezahlt werden.

Ob Corona-Lockdown, Schließung oder geänderte Leistungsangebote – die Umsatzsteuerpflicht kann schnell zur finanziellen Falle werden. Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob und wann eine Umsatzsteuer-Berichtigung möglich ist, und unterstützt Sie bei der steueroptimierten Abwicklung.

Quelle: BFH, Urteile vom 13.11.2024 – XI R 5/23 und XI R 36/22; NWB

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