Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Teure Fehler vermeiden!
Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, muss diese dennoch an das Finanzamt abführen. Laut BFH genügt bereits ein Dokument mit Grundangaben wie Leistungsempfänger, Entgelt und ausgewiesener Umsatzsteuer, um als Rechnung zu gelten – selbst bei fehlender Leistungsbeschreibung.
Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen können zu hohen Steuerrisiken führen, besonders bei Abrechnungen im Auftrag Dritter.
Vermeiden Sie Umsatzsteuerfallen! Jetzt unverbindlich beraten lassen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 19.3.2025 - XI R 4/22; NWB