Unternehmereigenschaft einer BTG

Gemäß der bis ins Jahr 2022 geltenden Rechtslage ist eine Bruchteils-Gemeinschaft (BTG) keine Unternehmerin im Umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Bei einer BTG sind mehrere Personen Eigentümer einer Sache. Ihnen steht mithin ein Bruchteil daran zu.

Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung mit dem Beschluss: https://www.bundesfinanzhof.de/.../detail/STRE202310173/

Er sieht vielmehr den Beteiligten der BTG, der die Leistung ausgeführt hat als umsatzsteuerpflichtig an.

Weiterhin wurden Bedenken hinsichtlich der zum 01.01.2023 geänderten Rechtslage angeführt. Der BFH bezweifelt, ob der Gesetzgeber angemessen auf die Rechtsprechung reagiert hat und dass nach der Änderung eine BTG als Unternehmerin angesehen werden kann.

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https://www.bundesfinanzministerium.de/.../0-Gesetz.html

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