Untreue und Steuerrecht: Was gilt bei Bestechungsgeldern?

Wer Einnahmen durch Untreue oder Unterschlagung erzielt, muss diese laut aktueller Rechtsprechung in der Regel nicht versteuern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts: Eine Beteiligung am Taterfolg, wie z. B. der Anteil an Bestechungsgeldern, stellt weder sonstige Einkünfte noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Unternehmer, Geschäftsführer und Steuerberater sollten diese Ausnahme kennen, um steuerliche Risiken bei Untreue- oder Korruptionsfällen richtig einzuordnen.

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Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.5.2024 – 4 K 84/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/24); NWB

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