Verjährung bei Schenkungsteuer – Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige und Steuererklärung!
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Bei der Schenkungsteuer beginnt die vierjährige Festsetzungsverjährung nicht bereits mit der Anzeige der Schenkung beim Finanzamt. Fordert das Finanzamt nach der Anzeige zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, startet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird – spätestens jedoch drei Jahre nach dem Jahr der Schenkung. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Eine frühzeitige Anzeige allein löst noch keinen Verjährungsbeginn aus.
Gerade bei größeren Vermögensübertragungen, GmbH-Beteiligungen, Grundstücksschenkungen oder Vorschenkungen ist die richtige steuerliche Einordnung und Fristenkontrolle entscheidend. Fehler bei der Schenkungsteuer können zu erheblichen Nachforderungen führen.
Lassen Sie Ihre Schenkung, Unternehmensbeteiligung oder vorweggenommene Erbfolge steuerlich prüfen und rechtssicher gestalten.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB