Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme des Arbeitszimmers: Kein anteiliger Spekulationsgewinn!
Wird eine vermietete Eigentumswohnung erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, führt die frühere Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das FG stellt klar: Wird nicht die gesamte Wohnung, sondern nur das Arbeitszimmer entnommen, entsteht beim späteren Verkauf der Wohnung regelmäßig kein anteiliger Spekulationsgewinn. Besonders relevant ist das für Unternehmer, Freiberufler, Vermieter und Eigentümer, die ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich genutzt haben.
Wer Immobilienverkäufe, Arbeitszimmer und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen steuerlich sicher gestalten möchte, sollte die konkrete Nutzung und Eigentumsstruktur frühzeitig prüfen lassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume rechtssicher zu nutzen.
Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 - 13 K 1234/22; Rev. bislang nicht eingelegt; NWB