Verlustrücktrag bei GmbH trotz schädlichem Anteilserwerb – BFH stärkt Steuerpflichtige!
Auch bei einer schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 % kann eine GmbH steuerliche Verluste retten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein im Jahr des Anteilserwerbs entstandener Verlust weiterhin per Verlustrücktrag mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden darf – selbst wenn grundsätzlich ein Verlustuntergang nach § 8c KStG droht. Entscheidend ist, dass sowohl der Verlust als auch der Gewinn vor der schädlichen Anteilsübertragung entstanden sind.
Damit widerspricht der BFH erneut der Auffassung der Finanzverwaltung und schafft wichtige Gestaltungsspielräume für GmbHs bei Anteilskäufen, Umstrukturierungen und Verschmelzungen. Unternehmen sollten bestehende Verlustsituationen und Anteilseignerwechsel sorgfältig prüfen lassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Lassen Sie sich individuell beraten, wie Verlustrückträge und Verlustnutzung in Ihrem konkreten Fall optimal umgesetzt werden können.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 1/23; NWB