Vermeiden Sie steuerliche Fallstricke bei Gesellschafterdarlehen!

Wenn ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – z. B. einer GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – ein verzinsliches Darlehen gewährt, kann das Finanzamt den Zinsaufwand teilweise oder vollständig nicht anerkennen. Grund: Bei reiner Vermögensverwaltung gilt die Bruchteilsbetrachtung, sodass Gläubiger- und Schuldnerstellung zusammenfallen können – Zinsen sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar!

Steuerberatung für Immobiliengesellschaften und Personengesellschaften

Unser Expertenteam hilft Ihnen, Darlehensstrukturen und Vertragsgestaltungen steuerlich sicher zu planen. So sichern Sie sich den vollen Werbungskostenabzug, vermeiden steuerliche Konfusionen und optimieren Ihre Immobilienbesteuerung rechtssicher.

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Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21; NWB

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