Verspätungszuschlag trotz Corona-Fristverlängerung!

Auch während der Corona-Pandemie konnten verspätet abgegebene Steuererklärungen zu einem verpflichtenden Verspätungszuschlag führen. Der BFH stellt klar: Wurde die gesetzlich verlängerte Abgabefrist nicht eingehalten, durfte das Finanzamt den Zuschlag zwingend festsetzen, ohne eigenes Ermessen.

Für Unternehmer, Gewerbetreibende und steuerlich vertretene Steuerpflichtige ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen weiterhin entscheidend.

Lassen Sie Abgabefristen, Fristverlängerungen und mögliche Verspätungszuschläge frühzeitig steuerlich prüfen, um unnötige Kosten, steuerliche Risiken und Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23; NWB

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