Vorab gezahlte Nutzungsvergütung
Eine vorab für eine Überlassung eines Grundstückes gezahlte Nutzungsvergütung wird ab dem Zufluss steuerlich wirksam. Verteilt werden kann diese nur, wenn die Dauer wenigstens bestimmbar ist.
Dies entschied der BFH im Falle einer Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Errichtung einer Windkraftanlage. Hier wurde lediglich eine ordentliche Kündigung für 30 Jahre ausgeschlossen. Dem BFH reichte dies allerdings nicht für eine "Bestimmbarkeit" aus.