Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten?

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der abgelöste Kredit zur Finanzierung einer weiterhin vermieteten Immobilie diente. Der steuerliche Abzug bleibt möglich, auch wenn die Ablösung auf Druck der Bank wegen des Verkaufs einer anderen Immobilie erfolgte.

 

Im konkreten Fall hatten die Kläger zwei vermietete Immobilien mit Krediten finanziert, die durch ihre selbstgenutzte Immobilie besichert waren. Nach dem Verkauf dieser Immobilie verlangte die Bank die Ablösung der Kredite, wodurch Vorfälligkeitsentschädigungen anfielen. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, da die Ablösung durch den Immobilienverkauf veranlasst worden sei.

 

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied jedoch zugunsten der Kläger: Da die finanzierten Immobilien weiterhin vermietet wurden und der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Kredite nicht entfiel, waren die Vorfälligkeitsentschädigungen weiterhin als Werbungskosten absetzbar.

 

Entscheidend war, dass die Darlehen nicht in Verbindung mit der verkauften Immobilie standen.

Eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) könnte weitere Klarheit zu dieser steuerlichen Behandlung bringen.

 

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Niedersachsen&Datum=30.10.2024&Aktenzeichen=3%20K%20145%2F23

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