Vorsteuerabzug für ausländische Unternehmer in Deutschland – auch ohne Vergütungsverfahren!

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er in Deutschland mindestens einen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt. Wird der Umsatzsteuerausweis erst durch eine Rechnungsberichtigung im Folgejahr ergänzt, ist der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr möglich – selbst wenn dann keine Umsätze mehr in Deutschland erzielt werden.

Wichtig: Es besteht kein Wahlrecht zwischen allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuervergütungsverfahren – entscheidend ist, in welchem Jahr die Eingangsleistung und (mindestens) ein Deutschland-Umsatz vorliegen. Sie möchten sicherstellen, dass Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung und Fristen korrekt umgesetzt werden?

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Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB

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