Wann Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter steuerlich zufließen!

Für beherrschende GmbH-Gesellschafter kann ein steuerlicher Zufluss von Zinsen auch ohne tatsächliche Auszahlung vorliegen – etwa bei Fälligkeit und Zahlungsfähigkeit der GmbH oder bei einer Schuldumwandlung (Novation). Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt jedoch klar: Wird die Fälligkeit der Zinsen lediglich durch eine Prolongation verschoben, entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss – selbst dann nicht, wenn die Vereinbarung möglicherweise nicht fremdüblich ist.

Gerade bei Gesellschafterdarlehen, Zinsansprüchen, Stundungen oder wirtschaftlichen Krisensituationen der GmbH bestehen erhebliche steuerliche Risiken im Bereich Einkommensteuer und Kapitalvermögen. Eine falsche Einordnung kann zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen. Wir beraten Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer zur steueroptimierten Gestaltung von Darlehensverträgen, Zinsvereinbarungen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen.

Lassen Sie Ihre Gesellschafterdarlehen und Zinsregelungen rechtzeitig steuerlich prüfen und sichern Sie sich eine rechtssichere Gestaltung.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB

Mehr über Steuern, Recht und Wirtschaft