Wiedereinsetzung möglich, wenn Einspruch per E-Mail nicht beim Finanzamt ankommt!
Erreicht eine fristgerecht abgesandte Einspruchs-E-Mail das Finanzamt nicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der BFH stellt klar: Entscheidend ist die glaubhafte Darlegung, dass die E-Mail rechtzeitig abgesendet wurde (z. B. durch Absendungsnachweis und interne Kopie/CC-Eingang) – eine Empfangs- oder Lesebestätigung ist für das Einspruchsverfahren nicht erforderlich. Relevante Keywords: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruchsfrist, Einspruch per E-Mail, Finanzamt, BFH, Fristversäumnis, Absendungsnachweis, Steuerbescheid.
Wenn Fristen versäumt wurden oder unklar ist, ob ein Einspruch wirksam eingegangen ist, sollte die Situation schnell und rechtssicher bewertet werden – insbesondere mit Blick auf Fristen, Nachweise und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken.
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Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 2/23; NWB