Zusammenveranlagung nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nur bei fristgerechtem Antrag!
Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können wegen der rückwirkenden Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht unbegrenzt geändert werden. Eine Zusammenveranlagung für frühere Jahre kommt nur in Betracht, wenn die Umwandlung in die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide spätestens bis zum 31.12.2020 gestellt wurde. Wer diese Fristen versäumt, kann die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung rückwirkend nicht mehr nutzen.
Das Urteil ist besonders relevant für Ehepaare, frühere Lebenspartner und Steuerpflichtige mit alten Einkommensteuerbescheiden.
Wer prüfen lassen möchte, ob eine Änderung von Steuerbescheiden oder andere steuerliche Korrekturen noch möglich sind, sollte die individuelle steuerliche Situation frühzeitig professionell bewerten lassen.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB