Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung
Kosten für eine Zweitwohnung können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich berücksichtigt werden. Allerdings nur i.H.v. maximal 1.000 EUR monatlich, also 12.000 EUR jährlich.
Darin inbegriffen sind allerdings auch die Kosten für die Zweitwohnungssteuer.
Die Klägerin gab für 2018 insgesamt 13.376 EUR und für 2019 17.037 EUR an. Das FA erkannte jedoch insgesamt nur 12.000 EUR jährlich an.
Der BFH war der Meinung, dass dies rechtens war und wies die dagegen gerichtete Klage ab.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410055/